§ 46 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen
§ 46 ThürAbgG – Organisation
Die Fraktionen bestimmen ihre Organisation und Vertretung ausgerichtet an den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die beim Präsidenten des Landtags zu hinterlegen ist.