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§ 42g ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 42g ThürAbgG – Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpfl ichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten des Landtags über den Inhalt seiner Pflichten nach den §§ 42a, b, d bis f zu vergewissern.