§ 42e ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten
§ 42e ThürAbgG – Hinweise auf Mitgliedschaft
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.