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§ 42b ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 42b ThürAbgG – Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für den Freistaat Thüringen auftreten, haben dem Präsidenten des Landtags die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(2) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen den Freistaat Thüringen auftreten, haben dem Präsidenten des Landtags die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten, insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.