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§ 41 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürAbgG – Hochschullehrer

(1) Für die Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung findet § 36 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wieder verwendet werden müssen.

(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Landtag wahrnehmen, soweit sie dadurch nicht Aufgaben eines leitenden Angestellten im Sinne des § 40 Abs. 3 übernehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Hochschullehrerdienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen.