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§ 40 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürAbgG – Leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 31 bis 38 gelten für leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. Im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

(2) Die §§ 31 bis 38 gelten auch für Mitglieder derjenigen Organe, die geschäftsleitende Aufgaben haben, und für leitende Angestellte von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(3) Leitender Angestellter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.