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§ 6 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

II. – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThJG – Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke nach § 6 des Bundesjagdgesetzes sind:

  1. 1.

    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinne der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind;

  3. 3.

    sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile;

  4. 4.

    Friedhöfe;

  5. 5.

    Tiergärten, Schaugehege, Wildfarmen, Pelztierfarmen

(2) Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde für befriedet erklären:

  1. 1.

    sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächen,

  2. 2.

    Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.

(3) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. Im Fangen und Töten von Wirbeltieren sachkundige Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken können unter Beachtung des Tierschutzgesetzes und in Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes Haarraubwild und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines oder Nachweises der Sachkunde bedarf es dazu nicht. Sofern Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzen, müssen sie einen Jagdscheininhaber oder eine entsprechend sachkundige Person hiermit beauftragen.

(4) Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer zu.

(5) Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.