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§ 59 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

XI. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThJG – Verwaltungsvorschriften

Die oberste Jagdbehörde erlässt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.