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§ 48 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

VII. – Wild- und Jagdschaden

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThJG – Verwaltungsverfahren

(1) Nach rechtzeitiger Anmeldung hat die Gemeinde unverzüglich an Ort und Stelle einen Termin anzuberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird. Zu den Beteiligten gehört auch der Jagdpächter, sofern er den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten hat. Der Schadensschätzer braucht nicht geladen zu werden.

(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass der landwirtschaftliche Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.

(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die Niederschrift enthält:

  1. 1.

    Ort und Zeit der Verhandlung;

  2. 2.

    die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift;

  3. 3.

    die Erklärung der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

(4) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Gemeinde unter ausdrücklichem Hinweis der Beteiligten auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch der Schadensschätzer zu laden ist.

(5) In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von dem Schadensschätzer festzustellen, Aufgrund dieser Schätzung setzt die Gemeinde den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

(6) Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schadensschätzers, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

(7) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt:

  1. 1.

    aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist;

  2. 2.

    aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(8) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erteilt, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. In den Fällen der §§ 731 und 768 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.