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§ 42 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

VI. – Jagdschutz

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThJG – Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt:

  1. 1.

    Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen;

  2. 2.

    wildernde Hunde mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wildernde Katzen zu töten.

Die Tötung nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass andere zumutbare und mildere Maßnahmen des Wildtierschutzes zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgversprechend sind. Auf Antrag und Nachweis des Jagdausübungsberechtigten erteilt die untere Jagdbehörde die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 als Allgemeinverfügung. Die Tötungsbefugnis gilt nicht gegenüber Blinden-, Hirten-, Dienst-, Jagd- und Rettungshunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Hundeführer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen. Hunde gelten als wildernd, wenn sie mehrfach dem Wild nachstellen und dieses im Jagdbezirk erkennbar gefährden können, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude dem Wild nachstellend angetroffen werden.

(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes schriftlich übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.

(3) Der Eigentümer eines in einem Jagdbezirk getöteten Hundes oder einer dort getöteten Katze kann wegen der Tötung und Beseitigung Schadenersatz nur verlangen, sofern er nachweist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht vorgelegen haben.