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§ 41 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

VI. – Jagdschutz

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThJG – Jagdschutzberechtigte

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutze der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen.

(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes) ist die untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Neben dem Jagdausübungsberechtigten und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Landespolizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 40 Abs. 1, vor Futternot und Wildseuchen umfasst. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die untere Jagdbehörde kann die Anstellung von einem oder mehreren bestätigten Jagdaufsehern verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Jagdausübungsberechtigte seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestandes trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Soweit es nach Größe, Beschaffenheit oder Wildbestand des Jagdbezirkes notwendig ist, kann die Jagdbehörde auch die hauptberufliche Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen.

(6) Die bestätigten Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der unteren Jagdbehörde.

(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat sich bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen durch Vorzeigen seines Jagdscheins auszuweisen, der bestätigte Jagdaufseher durch Vorzeigen des Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die bestätigten Jagdaufseher nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Die oberste Jagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Dienstabzeichen.