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§ 31 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThJG – Örtliche Beschränkungen

(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen. Erfordert es der Schutzzweck, die Jagdausübung einzuschränken, werden die dazu erforderlichen Regelungen in den jeweiligen Rechtsverordnungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und dem Thüringer Naturschutzgesetz durch die zuständige Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgelegt.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise verbieten (§ 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes). Der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde ist zu hören.