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§ 27 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThJG – Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben, die von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Finanzwesen zuständigen Ministerium die Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.

(2) Gefördert werden sollen auf Antrag insbesondere:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes vor allem in Notzeiten sowie zur Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,

  2. 2.

    die Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,

  3. 3.

    die Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung oder Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,

  4. 4.

    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrjagdbezirken sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information, Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe,

  5. 5.

    Maßnahmen zur jagdlichen Umweltbildung und zur Information der Öffentlichkeit über das Jagdwesen,

  6. 6.

    Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz, insbesondere zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen,

  7. 7.

    die Falknerei und das Jagdhundewesen,

  8. 8.

    das jagdliche Brauchtum und die Jagd als Kulturgut.