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§ 21 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

IV. – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThJG – Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Zusammenwirken mit der unteren Jagdbehörde befugt, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.

(2) Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden. Zuständig dafür ist die untere Jagdbehörde.

(3) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen zulassen, dass Gelege von Federwild zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken sowie für Zwecke der Aufzucht oder Wiedereinsetzung, unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) und der nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben, ausgenommen werden.

(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken. Die Belange der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sind hierbei zu berücksichtigen.