§ 20 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen
III. – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 20 ThJG – Tod des Jagdpächters
Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.