Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

I. – Grundsätze

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThJG – Staatliche Aufsicht und Förderung

(1) Das Land ordnet und beaufsichtigt das Jagdwesen in Thüringen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe nach Maßgabe der §§ 27 und 28 gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften oder Programmen bleibt unberührt.