§ 19 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen
III. – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 19 ThJG – Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnisschein im Falle des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten, angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.