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§ 18 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

III. – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThJG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisscheinen

(1) Ein Vertrag oder ein Jagderlaubnisschein, der gegen die Bestimmungen der §§ 15, 16 oder 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des § 14 Abs. 1 nicht entspricht. Die Nichtigkeit bleibt bestehen, wenn diese Mängel nicht bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres behoben werden.

(2) Entspricht ein Jagdpachtvertrag nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, weil ein Mitpächter oder Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines aus diesem ausscheidet, so erlischt der Jagdpachtvertrag nach sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses, wenn der Mangel bis dahin nicht behoben und dies der unteren Jagdbehörde nicht angezeigt ist.