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§ 13 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

II. – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThJG – Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften

(1) Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft, um eine ausgewogene Hege des Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwildes sowie des Feldhasen und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Für weitere Wildarten kann eine Hegegemeinschaft gebildet werden. Die Jagdausübungsberechtigten eines Jagdbezirkes nach Satz 1 sind Mitglieder einer Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaften haben sich eine Satzung zu geben, die durch die untere Jagdbehörde zu genehmigen ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Satzung von Hegegemeinschaften einschließlich einer Mustersatzung zu erlassen.

(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere:

  1. 1.

    Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen,

  2. 2.

    bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,

  3. 3.

    die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen,

  4. 4.

    auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.

An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießer der verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtigten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft dies der unteren Jagdbehörde mitzuteilen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 Satz 1).

(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen für eine bestimmte Amtszeit in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches von Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihrer Erfüllung zu erlassen. Die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.