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§ 12 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

II. – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThJG – Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) oder auf Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann ihre Zustimmung zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden. Die Namen der Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) mitzuteilen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren und die Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zu erlassen.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.