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§ 5a TGV
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TGV
Gliederungs-Nr.: 2032-3-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5a TGVReisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern (1)

1Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt.

Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2163).

(1) Red. Anm.:

Nach § 10 ist § 5a nur bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden.