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§ 9 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

Titel: Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TFG
Gliederungs-Nr.: 2121-52
Normtyp: Gesetz

§ 9 TFG – Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile

1Die für die Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. 2§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Zu § 9: Geändert durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2623) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2757).

Zu § 9: vgl. Rdschr. 15 c.