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§ 7 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

Titel: Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TFG
Gliederungs-Nr.: 2121-52
Normtyp: Gesetz

§ 7 TFG – Anforderungen zur Entnahme der Spende

(1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen.

(2) 1Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. 2Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.

Zu § 7: Geändert durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).