Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Zweiter Abschnitt – Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
§ 4 TFG – Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
1Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
- 1.
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,
- 2.
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und
- 3.
bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.
2Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. 3Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.
Zu § 4: Geändert durch G vom 11. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 123) (16. 5. 2023).