§ 31 TFG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
- Amtliche Abkürzung
- TFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-52
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.