§ 31 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Bundesrecht
Zehnter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 TFG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.