Gesetze

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§ 29 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Bestimmung der zuständigen Bundesbehörden und sonstigen Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TFG
Gliederungs-Nr.: 2121-52
Normtyp: Gesetz

§ 29 TFG – Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

1Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. 2Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung.