§ 25 TFG
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Pflichten der Behörden
§ 25 TFG – Mitteilungspflichten der Behörden
1Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. 2§ 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Zu § 25: Geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).