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§ 3 TextilKennzG - Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt

Bibliographie

Titel
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
Amtliche Abkürzung
TextilKennzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
772-7

Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.