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§ 40h TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Abschnitt 13 – Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40h TabStV – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.