§ 18 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
§ 18 TabStV – Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.