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§ 23 TabStG
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

Titel: Tabaksteuergesetz (TabStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStG
Gliederungs-Nr.: 612-1-8
Normtyp: Gesetz

§ 23 TabStG – Lieferung zu gewerblichen Zwecken

(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie

  1. 1.

    aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und

  2. 2.

    an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist.

Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang nach § 16 befreit sind. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.