Gesetze

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§ 9 TabakerzG
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Tabakerzeugnisse

Titel: Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabakerzG
Gliederungs-Nr.: 2125-12
Normtyp: Gesetz

§ 9 TabakerzG – Pflanzenschutzmittel

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,

  1. 1.

    für Pflanzenschutzmittel und deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

  2. 2.

    das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet worden sind, zu verbieten.