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§ 33 TabakerzG
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Überwachung

Titel: Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabakerzG
Gliederungs-Nr.: 2125-12
Normtyp: Gesetz

§ 33 TabakerzG – Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. 1.

    Vorschriften zu erlassen über

    1. a)

      die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Prüflaboratorien,

    2. b)

      die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;

  2. 2.

    Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.