§ 20b TabakerzG - Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
- Amtliche Abkürzung
- TabakerzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-12
(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.