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§ 15 TabakerzG
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verwandte Erzeugnisse

Titel: Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabakerzG
Gliederungs-Nr.: 2125-12
Normtyp: Gesetz

§ 15 TabakerzG – Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden

  1. 1.

    mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und

  2. 2.

    wenn die Packungen und Außenverpackungen

    1. a)

      von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind,

    2. b)

      den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf

      1. aa)

        Aufmachung und Gestaltung und

      2. bb)

        produktspezifische Angaben und Hinweise.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,

  1. 1.

    Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,

  2. 2.

    Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,

  3. 3.

    für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an

    1. a)

      Aufmachung und Gestaltung und

    2. b)

      produktspezifische Angaben und Hinweise,

  4. 4.

    vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.