§ 90 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Siebenter Teil – Zwangsrechte
§ 90 SWG – (zu § 91 WHG)
Gewässerkundliche Maßnahmen
(1) Zuständige Behörde für die Anordnung der Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 91 WHG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz untersagt werden.