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§ 89 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Gewässeraufsicht → II. Abschnitt – Besondere Vorschriften

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 SWG – Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde oder der allgemeinen Polizeibehörde die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Ist ein Deich oder Damm bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die untere Wasserbehörde kann die nötigen Maßregeln sofort zwangsweise durchsetzen.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, angemessene Entschädigung zu gewähren. Im Streitfall entscheidet die untere Wasserbehörde über die Höhe der Entschädigung.