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§ 84 SWG - (zu § 101 WHG)
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die untere Wasserbehörde kann sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen; die Beauftragten haben sich bei Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen durch einen Berechtigungsausweis der beauftragenden Behörde auszuweisen.

(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.