§ 81 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → II. Abschnitt – Hochwasserschutz
§ 81 SWG – Zusätzliche Maßnahmen
(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch Verfügung der unteren Wasserbehörde bestimmt werden, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.
(2) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür eine Entschädigung zu leisten.