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§ 81 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Sicherung des Wasserabflusses → II. Abschnitt – Hochwasserschutz

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 SWG – Zusätzliche Maßnahmen

(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch Verfügung der unteren Wasserbehörde bestimmt werden, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

(2) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür eine Entschädigung zu leisten.