Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50b SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → VII. Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 50b SWG – Pflichten der Abwassererzeuger

(1) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt für

  1. 1.

    Abwasser, das im Rahmen des Bergbaues zu Tage gefördert wird oder das bei der Mineralgewinnung anfällt,

  2. 2.

    Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es anfällt, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,

  3. 3.

    Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgeschlossen hat,

  4. 4.

    verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz entnommen und nach seiner Behandlung wieder verrieselt, versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,

  5. 5.

    Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

(3) In den Fällen des Absatz 2 ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 dieses Gesetzes oder in gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.

(4) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt.