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§ 50 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → VII. Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SWG – Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften
(zu § 56 WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigung im Saarland obliegt dem Entsorgungsverband Saar (EVS) nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und den Gemeinden nach den Bestimmungen des § 50a dieses Gesetzes.

(2) Der EVS und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften im Sinne von § 56 WHG. Für Gemeinden gilt dies auch, wenn sie überörtliche Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 EVSG wahrnehmen. Überträgt eine Gemeinde Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist diese abwasserbeseitigungspflichtig.

(3) Der EVS und die Gemeinden bestimmen durch Satzung oder im Einzelfall, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist, insbesondere ob das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(4) Der EVS und die Gemeinden informieren und beraten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser.