§ 41a SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
IV. Abschnitt – Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung → 2. Titel – Wasserwirtschaftliche Planung
§ 41a SWG – Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden.
(2) Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.