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§ 30 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 3. Titel – Aufstauen und Absenken

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SWG – Erhalten der Staumarke

(1) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen. Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltliche Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgenommen werden. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 29 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend.