§ 146 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 146 SWG – Verweisung
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.