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§ 145 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 145 SWG – Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 dieses Gesetzes sinngemäß.