§ 144 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 144 SWG – Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses Gesetzes aufrechterhalten bleiben und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 13 WHG entsprechend.