Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 143 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 143 SWG – Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 21 WHG)

(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung wird von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt des Saarlandes erlassen.

(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 Abs. 1 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzusehen.