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§ 136 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → IV. Abschnitt – Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 SWG – Form des Abgabebescheides

Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.