§ 133 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → IV. Abschnitt – Festsetzung und Erhebung der Abgabe
§ 133 SWG – Abgabeerklärung
(zu § 11 AbwAG)
Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne § 6 Abs. 1 AbwAG, die Schadeinheiten des Abwassers selbst zu berechnen und mit den für die Ermittlung oder Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen der Festsetzungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes vorzulegen (Abgabeerklärung). Die Abgabeerklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Festsetzungsbehörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern.