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§ 132 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → III. Abschnitt – Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 SWG – Abgabepflicht
(zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)

(1) Der Entsorgungsverband Saar ist abgabepflichtig, soweit aus Verbandsanlagen Abwasser in Gewässer eingeleitet wird. Er ist darüber hinaus abgabepflichtig an Stelle seiner Mitglieder. Bei Flusskläranlagen ist der Verband abgabepflichtig an Stelle der Einleiter im Einzugsbereich der Kläranlage.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind die Gemeinden abgabepflichtig in den Fällen des § 50a Abs. 3a dieses Gesetzes sowie an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, sonst wie ordnungsgemäß beseitigt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.

(3) Die nach Absatz 1 vom Entsorgungsverband Saar zu entrichtenden Abwasserabgaben werden von diesem im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf diejenigen umgelegt, die den Verbandsanlagen Abwasser zuführen oder an deren Stelle der Entsorgungsverband Saar abgabepflichtig ist.

(4) Die Gemeinden können die von ihnen nach Absatz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, umlegen. § 7 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend.